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Iskalci grala
Poskus oživljanja nemške manjšine v Sloveniji.
Avtorica: Alenka Auersperger,
Izdala in založila: Modrijan založba, d.o.o.
Kreisstaatsanwaltschaft in Ljubljana
Miklošičeva 28
1000 Ljubljana
Az: Kt(0)56/01-6-BŠ/jd
Datum: 23. Oktober 2001
Aufgrund von Art. 161/I StrPO erlasse ich folgenden
Beschluss
Die Strafanzeige von August GRIL und Doroteja DEBENJAK gegen ALENKA AUERSPERGER wegen einer strafbaren Handlung nach Art. 300 Abs. 1 StGB und nach Art. 141 Abs. 1 StGB und die Strafanzeige von August Gril vom 5. 9. 2001 gegen ALENKA AUERSPERGER wegen einer strafbaren Handlung nach Art. 300 Abs. 1 StGB und nach Art. 141 Abs. 1 StGB
wird zurückgewiesen.
Begründung:
August Gril und Doroteja Debenjak haben gegen die Journalistin Alenka Auersperger Strafanzeige wegen der strafbaren Handlung der Anstiftung zu nationaler, Rassen-, Glaubens- oder anderer Diskriminierung sowie des Schürens von nationaler, Rassen- oder anderen Feindschaft und Unduldsamkeit nach Art. 300 Abs. I. StGB und wegen der strafbaren Handlung der Verletzung der Gleichberechtigung nach Art. 141 Abs. 1 StGB gestellt. Die Anzeigeführer sind überzeugt, dass die Journalistin mit ihrem Beitrag im 1. Programm des Rundfunks von Slowenien am 18.12.2000 im Rahmen der Sendung "Außenpolitisches Feuilleton" unter der slowenischen Bevölkerung eine feindliche Einstellung gegenüber den Gottscheer Deutschen schaffen wollte, außerdem meinen sie, sie würde den Gottscheer Deutschen Rechte aberkennen, die ihnen durch die Verfassung der Republik Slowenien und alle internationalen Konventionen gewährleistet sind. Weiters führen die Anzeigeführer an, dieselbe Journalistin habe in der Zeitung "Dolenjski list" am 14. und 21. Dezember 2000 und dann noch am 25. 5. 2001 in der Zeitschrift "Svobodna misel" mit ihren Beiträgen ebenfalls die Rassenfeindschaft gegenüber den Gottscheer Deutschen geschürt und ihnen Rechte aberkannt, die ihnen durch die Verfassung der Republik Slowenien und aufgrund von internationalen Konventionen gewährleistet sind.
Nach der Bearbeitung der Strafanzeigen, der Beilagen dazu und des Berichtes mit Beilagen des Kriminalpolizeiamtes Ljubljana meine ich, die besagte Journalistin habe mit ihren Beiträgen nicht die Absicht gehabt, gegenüber den Gottscheer Deutschen eine feindliche Einstellung unter der slowenischen Bevölkerung zu schüren. Außerdem meine ich, dass sie ihnen in ihren Beiträgen nicht die Rechte aberkennt, die ihnen gemäß Verfassung und Gesetz zustehen. Aufgrund von Ermittlungen und Informationen, die im Zusammenhang mit den beiden zu behandelnden strafbaren Handlungen von den Mitarbeitern des Kriminalpolizeiamtes gesammelt worden sind, ist ersichtlich, dass die Journalistin Alenka Auersperger in ihren Beiträgen in erster Linie die Problematik der Gottscheer Deutschen objektivieren will, die ihrer Meinung nach von Einzelnen bzw. Beiträgen der "Gottscheer Zeitung", die von der Gottscheer Landmannschaft in Klagenfurt herausgegeben wird, unrichtig dargestellt wird. Dabei stützt sich die Journalistin Alenka Auersperger auf dokumentierte geschichtliche Tatsachen und das Zeugnis des Universitätsprofessors John Tschinkel, eines Gottscheer Deutschen aus den Vereinigten Staaten. Die Verfasserin der obenerwähnten Beiträge ist offensichtlich mit bestimmten Erscheinungen bzw. mutwilligem Handeln einzelner Gottscheer Deutscher nicht einverstanden und erklärt dies eingehend.
Ein solcher Standpunkt im Zusammenhang mit der Problematik der Gottscheer Deutschen stellt nach der Meinung der Staatsanwaltschaft allerdings keine Straftat nach Art. 300 Abs. 1. StGB und auch keine Straftat nach Art. 141 Abs. 1 StGB dar, weshalb ich die Strafanzeige wegen der obenerwähnten strafbaren Handlung gegen sie zurückgewiesen habe.
Rechtsmittelbelehrung:
Ich teile Ihnen mit, dass Sie im Sinne der Bestimmung von Art. 60 StrPO binnen 8 Tagen vom Erhalt dieser Benachrichtigung die Strafverfolgung übernehmen können und zwar indem Sie zu diesem Zweck einen Strafantrag beim Bezirksgericht in Ljubljana stellen.
BOJANA ŠKRK GABRIJELCIC
Kreisstaatsanwältin
Republik Slowenien
Höheres Gericht
in Ljubljana
I Kp 1050 / 2004
U R T E I L
IM NAMEN DES VOLKES
Das Höhere Gericht in Ljubljana hat im Senat der Höheren Richter Justizrat Jože Pavlic als Vorsitzender und Vesna Žalik als Berichterstatterin und Vera Vatovec als Mitglied unter Mitarbeit der Protokollführerin Irena Janežic in der Strafsache gegen die Beschuldigte Alenka Auersperger wegen der strafbaren Handlung der Schürens von nationaler, Rassen- oder Glaubensfeindschaft, Unduldsamkeit nach Strafgesetzbuch Art. 300 Abs. 1 aufgrund der Beschwerde des Bevollmächtigten der Geschädigten als Ankläger August Gril und Doroteja Debenjak Rechtsanwalt Mag. Mitja Jelenic Novak gegen das Urteil des Bezirksgerichtes in Ljubljana, AZ I K 578/2001 vom 20. 5. 2004 in seiner Sitzung am 9.3.2005 folgendes
Urteil
beschlossen: Bei der Prüfung der Beschwerde des Bevollmächtigten der Geschädigten als Ankläger August Gril und Doroteja Debenjak wird das angefochtene Urteil von Amts wegen in dem Sinne geändert, dass aus dem Grund nach Strafprozessordnung Art. 357 Z 4 gegen die Beschuldigte Alenka Auersperger
zurückgewiesen wird die Anklage
dass sie am 18. 12. 2000 in ihrem Autorenbeitrag im Rahmen der Sendung "Außenpolitisches Feuilleton" im 1. Programm des slowenischen Rundfunks, die noch einmal im 3. Programm des slowenischen Rundfunks am 22. 12. 2000 ausgestrahlt wurde und in ihren in der Zeitung Dolenjski list vom 14. und 21. 12. 2000 und in ihrem unter dem Pseudonym Katarina Frlan in Svobodna misel vom 25. 5. 2001 veröffentlichten Artikeln in der Absicht, feindschaftliche Stimmung und Unduldsamkeit unter der slowenischen Bevölkerung gegenüber der Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen zu erregen, die Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen und ihre verschiedenen Kultur- und Gedenkfeiern analysiert habe; diese ihre Absicht sei aus dem Inhalt und dem Zusammenhang aller angeführten Autorenbeiträge zu ersehen, in denen die Beschuldigte in tendenziöser und hetzerischer Weise auf die Gefahr des Großdeutschtums, die der Republik Slowenien und den Slowenen drohen soll, hinwies, sie brachte die Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen mit Ideen des Großdeutschtums, des Großdeutschen Reichs, des Nationalsozialismus, der Germanisierungspolitik, dem Wiedererwecken der pangermanischen und völkischen Tradition und anderen expansionistischen Ideen des deutschen Reichs in Zusammenhang, was alles negative Emotionen bei Menschen hervorrufe wie z.B. Feindschaft und Unduldsamkeit gegenüber der Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen; womit sie eine strafbare Handlung der Schürens von nationaler, Rassen-oder Glaubensfeindschaft, Unduldsamkeit nach Strafgesetzbuch Art. 300 Abs. 1 begangen habe.
Laut Strafprozessordnung Art. 96 Abs. 1 fallen die Kosten des Strafverfahrens aus Strafprozessordnung Art. 92 Abs. 2 Z 1 bis 5 und die notwendigen Auslagen und die Vergütung für die Rechtsanwältin der Beschuldigten zu Lasten des Staatshaushaltes.
Begründung:
Das Bezirksgericht in Ljubljana hat mit dem angefochtenen Urteil die Beschuldigte Alenka Auersperger nach Strafprozessordnung Art. 358 von der Anklage einer strafbaren Handlung der Schürens von nationaler, Rassen- oder Glaubensfeindschaft, Unduldsamkeit nach Strafgesetzbuch Art. 300 Abs. freigesprochen. Aufgrund der Bestimmung der Strafprozessordnung Art. 96 Absatz 3 hat es entschieden, dass die beiden Geschädigten als Ankläger die Kosten des Strafverfahrens, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten und die notwendigen Auslagen und die Vergütung ihrer Verteidigerin und eine in der Höhe von 150.000 SIT festgelegte Pauschale bezahlen müssen.
Gegen das Urteil reichte fristgemäß der Bevollmächtigte der Geschädigten als Kläger aus Gründen nach der Strafprozessordnung Artikel 370 Z 1, 2 und 3 ein und schlug vor, das zweitinstanzliche Gericht solle das angefochtene Urteil aufheben und die Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht zurück verweisen.
Bei der Prüfung des angefochtenen Urteils von Amts wegen (SPO Art. 383 Abs. 1) hat das zweitinstanzliche Gericht festgestellt, dass dem erstinstanzlichen Gericht, welches den eingereichten Anklageantrag der Geschädigten als Ankläger verhandelt hat, eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen des Strafverfahrens aus der Strafprozessordnung Art. 371 Abs. 1 Z 5 unterlaufen ist, denn es wurden die Vorschriften des Strafverfahrens in der Frage, ob die Anklage durch einen berechtigten Ankläger erhoben worden ist, verletzt. Aus in der Folge anzuführenden Gründen hat das zweitinstanzliche Gericht angesichts der Feststellung, dass es zu dieser angegebenen wesentlichen Verletzung der Bestimmungen der Strafprozessordnung gekommen ist, gemäß der Bestimmung der Strafprozessordnung Art. 394 Abs. 1 gehandelt, denn angesichts der Lage der Dinge, unter richtiger Anwendung des Gesetzes, war ein anders lautendes Urteil zu sprechen gewesen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil so abgeändert, dass die Anklage zurückgewiesen wurde.
August Gril und Doroteja Debenjak haben gegen die Beschuldigte Alenka Auersperger Strafanzeige gestellt wegen strafbarer Handlungen der Verletzung der Gleichberechtigung nach Strafgesetzbuch Art. 141 Abs. 1 und wegen der strafbaren Handlung des Schürens von nationaler, Rassen- oder Glaubensfeindschaft, Unduldsamkeit nach Strafgesetzbuch Art. 300 Abs. 1, welche von der Kreisstaatsanwältin mit dem Beschluss unter AZ Kt (0) 56/01 vom 23. 10. 2001 verworfen wurde. Nach der Verwerfung übernahmen die beiden Kläger selbst die Strafverfolgung, indem sie einen Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen strafbarer Handlung nach Strafgesetzbuch Art. 300 Abs. 1 übernommen haben. Doch besitzen August Gril und Doroteja Debenjak in der zu behandelnden Sache nicht den Status eines Geschädigten und weil sie nicht den Status eines Geschädigten besitzen, können sie nicht als Geschädigte als Ankläger auftreten. Laut der Bestimmung der Strafprozessordnung Art. 60 kann im Falle, dass der Staatsanwalt erkennt, dass es für die Strafverfolgung als strafbare Handlung, die von Amts wegen zu ahnden ist, keine Grundlage gibt und den Anklageantrag verwirft, der Geschädigte die Strafverfolgung übernehmen. Es kann jedoch nur derjenige die Strafverfolgung übernehmen, der in Zusammenhang mit der strafbaren Handlung, hinsichtlich der der Staatsanwalt den Strafantrag verworfen hat, tatsächlich den Status eines Geschädigten besitzt.
Der Begriff des Geschädigten ist in Spiegelstrich 6 des 144. Artikels der StPO festgelegt. Der Geschädigte ist derjenige, dem ein Personen- oder Vermögensrecht durch die strafbare Handlung verletzt oder gefährdet ist. Die Festlegung des Geschädigten ist in der ursächlichen Verbindung zwischen der strafbaren Handlung und der Verletzung bzw. Gefährdung seines Vermögens- oder Personenrechts verankert. Ein Geschädigter kann nur derjenige sein, der durch die strafbare Handlung unmittelbar geschädigt ist und entweder das Subjekt oder der Träger eines Rechts ist, das verletzt oder gefährdet worden ist. Aus der strafbaren Handlung muss klar hervorgehen, dass eines seiner Rechte verletzt worden ist, das heißt, ein Recht einer individuell festgelegten Person oder von individuell festgelegten Personen. Der Geschädigte kann bereits in der gesetzlichen Beschreibung der strafbaren Handlung festgelegt sein, als Objekt des Angriffes (Straftat der Gewaltanwendung nach Abs. 1 des Art. 299 des Strafgesetzbuches, dessen Gesetzestext den Geschädigten enthält und lautet: Wer einen anderen schwer beleidigt, ihn misshandelt, Gewalt über ihn ausübt oder seine Sicherheit gefährdet und damit in der Öffentlichkeit und in der Familie Gefühle der Gefährdung, Entrüstung oder Angst auslöst). Ein Geschädigter ist auch eine Person, deren Rechte verletzt oder gefährdet werden durch eine strafbare Handlung, aber in der gesetzlichen Beschreibung der strafbaren Handlung nicht einbezogen sind, wenn allerdings die gesetzliche Beschreibung der strafbaren Handlung die Grundlage bietet für die Feststellung, dass die Handlung zu Lasten eines individuell bestimmbaren Geschädigten oder von mehreren individuell bestimmbaren Geschädigten (die Straftat der Falschaussage nach StGB Art. 289 Abs. 1: Ein Zeuge, Sachverständiger, Schätzungssachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, der vor Gericht, im Verfahren über ein Vergehen oder im Verfahren der parlamentarischen Untersuchung, im Verfahren zur Feststellung von Verletzungen der Arbeitspflichten oder von anderen Verletzungen der Arbeitsdisziplin, in einem anderen Disziplinar-oder Verwaltungsverfahren falsch aussagt, ein Sachverständiger oder Schätzungssachverständiger, der eine falsche schriftliche Aussage macht oder ein Übersetzer, der eine irreführende schriftliche Übersetzung liefert) begangen wurde. Im zitierten Fall beinhaltet die Beschreibung der strafbaren Handlung zwar keinen Geschädigten, denn der Geschädigte ist nicht als Objekt der Begehung einer strafbaren Handlung einbezogen, doch kann durch die Falschaussage der im zitierten Artikel aufgezählten Personen Schaden entstehen, wodurch auch durch eine solche Handlungsweise ein persönliches Recht oder ein Vermögensrecht eines anderen, einer konkret festgelegten Person verletzt wird, die als Geschädigter die Strafverfolgung übernehmen kann, wenn der Staatsanwalt davon Abstand nimmt.
Die gesetzliche Beschreibung der strafbaren Handlung der Schürens von nationaler, Rassen- oder Glaubensfeindschaft, Unduldsamkeit nach Strafgesetzbuch Art. 300 Abs. 1, wo es heißt: wer nationale, Rassen- oder Glaubensfeindschaft, Unduldsamkeit herausfordert oder schürt oder Ideen vom größeren Wert einer Rasse im Vergleich zu einer anderen verbreitet, wird mit einer Haftstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, beinhaltet jedoch keinen Geschädigten, eine individuell bestimmte Person, deren Personenrecht durch die strafbare Handlung verletzt oder gefährdet worden ist. Diese strafbare Handlung ist im Artikel 63 der Verfassung der Republik Slowenien verankert, wo es heißt, dass jede Anstiftung zu nationaler, Rassen-, Glaubens- oder anderer Diskriminierung sowie jedes Schüren nationaler, Rassen-, Glaubens- oder anderer Feindschaft und Unduldsamkeit verfassungswidrig ist. Sanktioniert ist also das Verbot von Handlungen in der Absicht, einen Zustand der Ungleichheit zwischen Völkern, Rassen oder Angehörigen einer bestimmten Religion herzustellen, um in der Gesellschaft einen solchen Zustand herbeizuführen. Das Recht aus Art. 63 der Verfassung ist im 2. Kapitel der Verfassung der Republik Slowenien unter den Menschenrechten und Grundfreiheiten einbezogen. Mit diesem Recht sind grundlegende Werte der Gesellschaft wie die verfassungsmäßigen Werte von Gleichheit, Menschenwürde überhaupt und des demokratischen und Rechtsstaates geschützt. Es handelt sich um das Verbot der Diskriminierung, das auf das Prinzip der Gleichheit zurückgeht. So enthält die Bestimmung des Strafgesetzbuches Art. 300 Abs. 1 keinen individuell festgelegten Geschädigten bzw. denjenigen, dessen Rechte angegriffen bzw. gefährdet werden im Sinne einer konkret bestimmten physischen Person, mit dieser strafbaren Handlung werden vielmehr die Grundwerte der Gesellschaft angegriffen. Deshalb gibt es bei dieser strafbaren Handlung keinen Geschädigten laut Strafprozessordnung Art. 144 Z 6.
Die Beschreibung der strafbaren Handlung, die der Beschuldigten von der Anklage vorgeworfen wird und vom erstinstanzlichen Gericht in den Urteilsspruch aufgenommen wurde, in der es heißt, die Beschuldigte habe in ihrem Autorenbeiträgen, veröffentlicht im slowenischen Rundfunk, in der Zeitung Dolenjski list und in der Zeitschrift Svobodna misel, die Absicht gehabt, eine feindschaftliche Stimmung und Unduldsamkeit unter der slowenischen Bevölkerung gegenüber der Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen zu erregen, enthält keinen individuell bestimmbaren Geschädigten, als Objekt des Angriffs kommt die Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen als Ganzes vor. Die Beschreibung der Tat beschreibt keine Verletzung oder Gefährdung von Rechten einer konkreten physischen Person und der Geschädigte, dass heißt der Strafverfolgungsberechtigte ist in der Tatbeschreibung nicht enthalten. Im behandelten Fall bildet das Objekt des Angriffes die Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen, eine bestimmte Gruppe von Menschen, nicht jedoch der unmittelbar Geschädigte, dessen recht verletzt oder gefährdet worden sein soll. Deshalb bietet bei der Straftat nach Strafgesetzbuch Art. 300 Abs. 1, wenn das Handeln der Beschuldigten die Angehörigen der Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen betrifft, von denen jedoch keiner konkret individualisiert werden kann, die Tatsache allein, dass sich jemand als dieser Gemeinschaft zugehörig fühlt, noch keine Möglichkeit, dass diese Person klagt bzw. die Anklage wegen des Angriffs auf eine unbestimmte Anzahl von Menschen übernimmt, von denen keiner besonders bezeichnet oder individualisiert ist und keiner unmittelbarer Geschädigter ist im Sinne der Strafprozessordnung Art. 144 Z 6.
Nach dem oben Gesagtem hat das Berufungsgericht angesichts der festgestellten wesentlichen Verletzung der Bestimmungen über das Strafverfahren, gemäß der Bestimmung der StPO Art. 394 Abs. 1 das angefochtene Urteil so abgeändert, dass die Anklage aus Gründen gemäß StPO Art. 357 Z 4 zurückgewiesen wird. Da es festgestellt hat, dass es keinen Geschädigten gibt und für die Strafverfolgung nach Strafgesetzbuch Art. 300 Absatz 1 nur der Staatsanwalt berechtigt ist, der jedoch die Anzeige verworfen hat, weshalb niemand die Strafverfolgung als Ankläger als Geschädigter übernehmen kann, sind die Umstände gegeben, wegen denen eine Strafverfolgung ausgeschlossen ist.
In der behandelten Sache gibt es keinen berechtigten Ankläger. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Bestimmungen der StPO (ob die Anklage eines berechtigten Anklägers gegeben ist) festgestellt, was jedoch vom Gericht während des ganzen Verfahrens zu beachten ist. Deshalb hat das Gericht über die Kosten des Strafverfahrens gemäß der Bestimmung der StPO Art. 96 Abs. 1 entschieden, die als allgemeine Bestimmung über die Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens zu gelten hat in Fällen, die in der StPO Art. 96 Abs. 1 aufgezählt sind, laut der, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder wenn ein Urteil erlassen wird, mit dem der Beschuldigte freigesprochen wird oder die Anklage zurückgewiesen wird oder wenn ein Gerichtsbeschuss ergeht, mit dem die Anklageschrift verworfen wird, das Gericht im Beschluss bzw. Urteil auch entscheidet, dass die Kosten des Strafverfahrens aus der StPO Art. 92 Abs. 2 Z 1 bis 5 und die notwendigen Ausgaben des Beschuldigten und die notwendige4n Ausgaben und die Vergütung des Verteidigers dem Staatshaushalt zu Lasten fallen.
Ljubljana, am 9. 3. 2005
Protokollführerin
Irena Janežic
Senatsvorsitzender
Jože Pavlic
U R T E I L
im Namen des Volkes
Das Höhere Gericht in Ljubljana hat im Senat bestehend aus der höheren Richterin Darja Macek als Vorsitzenden, Karmen Iglic Stroligo als Berichterstatterin und Dr. Mateja Koncina Peternel als Senatsmitglied in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Doris Debenjak, Ciril Metodov trg 19, Ljubljana und 2. August Gril, Rožna dolina 9, Grosuplje, beide vertreten von Mag. Mitja Jelenic Novak, Rechtsanwalt in Ljubljana, gegen die beklagte Partei Modrijan
založba (Verlag) d.o.o., Mestni trg 24, Ljubljana, vertreten von Jože Hribernik, Rechtsanwalt in Ljubljana, wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte, Wert des Streitgegenstandes 2.200.000,00 SIT, auf die Beschwerde der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichts in Ljubljana vom 23.3.2005, Az P 3627/2004-I in seiner Sitzung am 7.9.2005
entschieden:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil wird in dem Sinne abgeändert, dass der übrige Teil des Klageantrags zurückgewiesen wird, der lautet:
"1. Die beklagte Partei ist verpflichtet, die Veröffentlichung unter dem Titel "Iskalci grala - poskus oživljanja nemške manjšine v Sloveniji" (Die Gralsucher - ein Versuch der Wiederbelebung der deutschen Minderheit in Slowenien) der Verfasserin Alenka Auersperger, welche die Briefe der Privatkläger enthält und zwar den auf auf S. 95, 255 und 256 veröffentlichten Inhalt eines Privatbriefes der Erstklägerin an Hans Ivan Jaklitsch und
Erik Krisch vom 6.2.1998 und den auf S. 295 der Veröffentlichung enthaltenen Brief des Zweitklägers an Dušan Ludvik Kolnik vom 23.4.2002 aus dem Rechtsverkehr bzw. dem
Handelsumsatz zu nehmen.
2. Der beklagten Partei wird das Publizieren, Verkaufen und der Vertrieb der Publikation unter dem Titel "Iskalci Grala - poskus oživljanja nemške manjšine v Sloveniji" der Verfasserin Alenka Auersperger oder jeder anderen Publikation, in der private Briefe der Kläger oder der ganz oder teilweise zusammengefasste Inhalt von privaten Briefen der Kläger veröffentlicht werden würden, untersagt.
3. Die beklagte Partei hat im Falle einer Verletzung von Punkt 1. und 2. dieses Urteils jedem der Kläger für jede einzelne Verletzung den Geldbetrag in der Höhe von 30.000,00 SIT mit gesetzlichen Verzugszinsen vom Tag der Verletzung der Rechte bis zur Zahlung innerhalb von 15. Tagen zu zahlen.
4. Die beklagte Partei ist verpflichtet, den beiden Klägern ihre Rechtsstreitkosten mit gesetzlichen Verzugszinsen vom Ergehen des Urteils bis zur Zahlung innerhalb von 15 Tagen zu erstatten."
II. Die klagende Partei ist verpflichtet, der beklagten Partei ihre Kosten des Streifverfahren in der Höhe von 242.880,00 SIT binnen von 15. Tagen rückzuerstatten.
Begründung:
Das erstinstanzliche Gericht hat der beklagten Partei auferlegt, dass sie aus dem Rechtsverkehr bzw. dem Handelsumsatz die Veröffentlichung unter dem Titel "Iskalci grala - poskus oživljanja nemške manjšine v Sloveniji" (Die Gralsucher - ein Versuch der Wiederbelebung der deutschen Minderheit in Slowenien) der Verfasserin Alenka Auersperger zu nehmen, welche private Briefe der Kläger enthält und zwar den auf S. 95, 255 und 256 veröffentlichten Inhalt eines Privatbriefes der Erstklägerin an Hans Ivan Jaklitsch und Erik Krisch vom 6.2.1998 und den auf S. 295 der Veröffentlichung enthaltenen Brief des Zweitklägers an Dušan Ludvik Kolnik vom 23.4.2002. Zugleich wurde der beklagten Partei das Publizieren, Verkaufen und der Vertrieb dieser Publikation oder jeder anderen Publikation untersagt, in der private Briefe der Kläger oder der zur Gänze oder teilweise zusammengefasste Inhalt von privaten Briefen der Kläger veröffentlicht werden würden, für den Fall jeder Verletzung dieses Verbots wurde der beklagten Partei auferlegt, jedem der Kläger für jede einzelne Verletzung einen Geldbetrag in der Höhe von 30.000,00 SIT mit gesetzlichen Verzugszinsen vom Tag der Verletzung der Rechte bis zur Zahlung zu zahlen. Das Gericht entschied außerdem, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, den beiden Klägern ihre Streitkosten in der Höhe von 248.300,00 SIT mit gesetzlichen Verzugszinsen vom Tag des Ergehens des Urteils bis zur Zahlung rückzuerstatten.
Gegen das Urteil hat die beklagte Partei wegen fehlerhafter Feststellung des Sachverhalts und fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts fristgerecht Beschwerde eingereicht. Sie meint, mit dem angefochtenen Urteil sei die durch die Verfassung der Republik Slowenien garantierte Meinungsfreiheit verletzt worden, das Urteil stehe auch im Gegensatz zu Art. 60 der Verfassung, in dem kreative Rechte garantiert werden. Die Verfassung garantiert in Art. 37 das Recht auf Kommunikationsprivatsphäre. Diese stellt den Schutz des Interesses der Einzelperson dar, dass der Staat oder nicht berechtigte Dritte nicht Kenntnis über den Inhalt einer Mitteilung erhalten, die über irgendein Kommunikationsmittel vermittelt wird, wie auch den Schutz des Interesses der Einzelperson, dass sie Kontrolle darüber hat, wem, in welchem Umfang, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen sie diese Mitteilung vermitteln wird. Zu einem Eingriff in das Verfassungsrecht der Kommunikationsprivatsphäre kommt es schon da durch, dass jemand außerhalb der verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Beschränkungen die Kommunikation abfängt und sich über ihren Inhalt informiert hat. Im konkreten Fall kann nicht davon die Rede sein, dass das Verfassungsrecht der Kläger auf Kommunikationsprivatsphäre verletzt worden wäre. Die beklagte Partei hat sich die Briefe nicht angeeignet oder sie abgefangen. Auch hat die Verfasserin des Buches nicht die Rechte der Kläger verletzt, denn sie hat die Briefe von den Adressaten erhalten. Das hat Dušan Kolnik ausdrücklich ausgesagt. Er hat gewusst, dass sich Frau Auersperger mit Publizistik beschäftigt und auch, für welchen Zweck sie den Brief verwenden wird. Also hat er damit auch die Genehmigung zur Veröffentlichung des Briefes erteilt. Den zweiten Brief hat die Verfasserin vom Krisch erhalten. Auch er hat gewusst, dass sie an einem Buch arbeitet und das sie gerade aus diesem Grund an den Briefen interessiert ist. Es ist logisch, dass er damit, dass er ihr den Brief gezeigt hat und ihr erlaubt hat, sich die Dinge zu notieren, zugelassen hat, dass sie den Brief abschreibt und dass er mit diesem konkludenten Verhalten ihr die Zustimmung zur Veröffentlichung des Briefes gegeben hat. Die beklagte Partei geht davon aus, dass sich das erstinstanzliche Gericht fälschlicherweise in seinem Urteil auf den Bescheid des Verfassungsgerichtes UP 422/2002 beruft. Die Gründe aus dieser Entscheidung wurden"sinngemäß" auf das Gebiet der schriftlichen Kommunikation angewandt. Ein telefonisches Gespräch ist jedoch zweifellos etwas anderes als ein Brief. Ein telefonisches Gespräch stellt eine Kommunikation zwischen zwei Personen dar, die aus augenblicklichen Umständen, Stimmungen, Gefühlen, Reaktionen auf die Aussagen des Gesprächspartners usw. hervorgeht. Die bei einem telefonischen Gespräch vorliegenden Umstände gleichen also nicht denjenigen
bei der Gestaltung einer schriftlichen Mitteilung. Das Schreiben eines Briefes (im konkreten Fall geht es überhaupt nicht um die Behandlung von privaten, intimen Angelegenheiten) ermöglicht die Überlegung des Geschriebenen, insbesondere wenn der Schreiber weiß, dass der Brief in die Hände des Adressaten gerät, der darüber verfügt und ihn auch einem Dritten zeigen kann. Was geschrieben steht, zählt eben (littera scripta manet). Als sie die Briefe schrieben, setzten sich die Kläger dem Risiko aus, dass die Adressaten über den Brief verfügen und ihn einem Dritten zeigen oder sogar zuschicken können. Dieses Recht hat ein Adressat, denn der Brief ist an ihn gerichtet und ist sein Eigentum geworden. Der Oberste Gerichtshof der RS hat in seiner Entscheidung II Ips 80/98 in Zusammenhang mit dem verfassungsmäßig gesicherten schriftlichen Kommunikationsgeheimnis festgestellt: "Was das
verfassungsmäßig garantierte Briefgeheimnis und sonstige Kommunikationsgeheimnis betrifft, ist natürlich ohne besondere Analyse klar, dass das Briefgeheimnis nicht verletzt wird, wenn der Adressat jemanden ein Schreiben lesen lässt." Die beiden Adressaten haben in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Briefe nicht privater Natur sind. So hat Erik Krisch ausgesagt, dass der Brief nicht für den "lieben Erik" sondern für ihn (Mitglied des Vereins) und dem Obmann eines anderen Vereins über die Tätigkeit des Vereins gedacht war, übrigens ist laut Gesetz die Tätigkeit eines Vereins öffentlich. Dušan Kolnik hat ausgesagt, dass Gril als Obmann des Altsiedler Vereins an ihn als Obmann des Vereins Freiheitsbrücke geschrieben hat. Weil der Brief nicht streng persönlicher Natur war, verweist die beklagte Partei auf die Stellungnahme des Verfassungsgerichtes im Bescheid U-I-172/94, "dass die
Einzelperson mit dem Eintritt in den Raum des gesellschaftlichen Geschehens auch das Risiko auf sich nehmen muss, dass ihr Verhalten zum Gegenstand von Diskussionen und Bewertungen wird." Die beklagte Partei meint im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht, dass es sich um wichtige Informationen handelt, für die die slowenische Öffentlichkeit großes Interesse hat und auf die sie auch jedes Recht hat. Nach der Überzeugung der Verfasserin sind die Brief zitate sehr wichtig für den Inhalt des Buches, denn die Frage der deutschen Minderheit in Slowenien war ein bisher totgeschwiegenes Kapitel. Die Verfasserin beschäftigt sich mit der deutschen Minderheit in Slowenien bereits seit 1996. Als Journalistin lässt sie sich bei ihrer Arbeit von der Berufspflicht leiten, der Öffentlichkeit Informationen zu vermitteln, die das öffentliche Interesse berühren. Im konkreten Fall handelt es sich um die
Tätigkeit von Vereinen, die einen beträchtlichen Einfluss auf die internationale Lage der Republik Slowenien und ihre Beziehungen mit Österreich, Deutschland, die Vereinigten Staaten und den EU-Beitritt haben. Wie die Zeugin Auersperger ausgesagt hat, war es nicht klar genug, ob diese Vereine für die deutsche Minderheit eintreten oder nicht und auch im Ausland erhaltene Informationen stimmten nicht mit den Journalisten in Slowenien zugänglichen überein. Das Statut sagte eines aus, die Praxis etwas anderes, es gab Unklarheiten und diese beiden Briefe hätten ihre Zweifel darüber gestärkt, worum es bei der Sache in Wahrheit geht - um die Anerkennung der Minderheit, um die Rückgabe des Vermögens an jene Gottscheer, die sich im Ausland befinden, und um die Außerkraftsetzung der AVNOJ-Dekrete. Anlässlich des Erscheinen des Buches hat auch das Bürgerforum Novo mesto darüber diskutiert, die Mitwirkenden, darunter auch namhafte Wissenschaftler, sprachen ihre Unterstützung für das Buch aus, sie stimmten darüber überein, dass die erwähnte Problematik in Slowenien aktuell ist, deshalb soll sie vom Standpunkt des öffentlichen Interesses ausgeleuchtet und nicht ignoriert und unterschlagen werden. Bei der Suche nach der Antwort auf die Frage nach der Grenze zwischen dem Verfassungsrecht auf Privatsphäre und dem Recht der öffentlichen Meinungsfreiheit ist der Stellungnahme des Verfassungsgerichts in der Entscheidung Up-50/99 zu folgen, die in der Beschwerde ausführlich zitiert wird. Einen ähnlichen Standpunkt nahm auch die europäische Rechtsprechung ein, wobei sich die Beschwerde auf den Case of Wille v. Liechtenstein beruft. Das erstinstanzliche Gericht hat selbst festgestellt, dass die Verletzung der Verfassungsrechte der Kläger nicht schwerwiegend gewesen ist, denn die Briefe enthalten keine sehr persönlichen, intimen Dinge und befanden sich an der Grenze der verfassungsmäßig geschützten Privatsphäre. Die beklagte Partei meint, dass in den Zitaten aus den beiden Briefen überhaupt keine Verletzung der Verfassungsrechte der Kläger vorliegt, denn sie enthalten Meinungen der Absender über Vereinsangelegenheiten. Bei der Beschreibung von Lebensereignissen von absoluten und relativen Personen - was die beiden Kläger zweifellos sind (Schriftführerin und Obmann eines Vereines) - ist ohne die Genehmigung des Betroffenen die Beschreibung von für den Charakter, die Taten und das Denken dieser Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit Wichtigem zulässig. Im konkreten Fall handelte es sich um die Meinungen in Bezug auf Vereinsangelegenheiten. Die beklagte Partei weist die Bemerkungen des erstinstanzlichen Gerichtes zurück, dass sie sich bei der Schaffung des Buches vom Profitdenken habe leiten lassen. Die diesartige Publizistik bringe keinen besonderen Profit, denn es handle sich um Veröffentlichungen in niedrigen Auflagen und für einen kleinen Markt. Die Veröffentlichung des Buches ist nicht als Ergebnis der Profithascherei zu betrachtet, sondern des Wunsches nach einer möglichst ganzheitlichen, obwohl persönlichen Interpretation von wichtigen und interessanten Umständen im Zusammenhang mit der erneuten Formierung der deutschen Minderheit in Slowenien. Die beklagte Partei stimmt auch der Entscheidung über die Streitkosten nicht zu, denn sie meint, dass die Feststellung, dass die beiden Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringen Teil ihres Antrages nicht erfolgreich gewesen sind, nicht zutreffend ist. Sie schlägt vor, dass das Beschwerdegericht das angefochtene Urteil abändert, indem es den Klageantrag zurückweist und untergeordnet das Urteil außer Kraft setzt und die Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Behandlung zurück verweist.
Die Beschwerde wurde der klagenden Partei zugestellt, die keine Gegendarstellung eingelegt hat.
Die Beschwerde ist begründet. Die beklagte Partei macht den Beschwerdegrund einer wesentlichen Verletzung der Bestimmungen des Zivilprozessverfahrens nicht geltend, deshalb wurde das Vorliegen dieses Grundes vom Beschwerdegericht nur im durch den 350. Artikel Abs. 2 der ZPO (in der Folge ZPO) geprüft. Bei dieser Prüfung wurden keine von den in dieser Bestimmung aufgezählten wesentlichen Verletzungen der Bestimmungen der ZPO aus der ZPO Art. 339 Abs. 2 festgestellt.
Im Gegensatz dazu macht die beklagte Partei ausdrücklich den Beschwerdegrund der fehlerhaften Feststellung des Sachverhaltes geltend. Worin diese zum Ausdruck kommt, sagt sie zwar nicht ausdrücklich, aus ihren Angaben kann jedoch geschlossen werden, dass das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft festgestellt haben soll, dass Erik Krisch die Veröffentlichung von Zitaten aus dem an ihn adressierten Brief nicht genehmigt hat und dass die beklagte Partei das Buch in der Absicht, Profit zu erzielen, herausgegeben hat. Das Beschwerdegericht stellt fest, dass es sich um Tatsachen handelt, die für die Entscheidung in dieser Streitsache nicht ausschlaggebend sind. Wie noch in der Folge dargelegt werden soll, ist neben dem Empfänger auch (und manchmal in erster Linie) der Absender des Briefes Subjekt des Briefgeheimnisrechtes, deshalb kann eine allfällige Genehmigung der beiden Empfänger für die Veröffentlichung der Briefe keineswegs ausreichen für die Schlussfolgerung, dass dieses Recht nicht verletzt worden ist. Auch wenn diese Tatsache fehlerhaft festgestellt worden wäre, stellt das keine irrtümliche Feststellung über eine entscheidende Tatsache (ZOP Art. 340) dar. Die beklagte Partei ist eine Wirtschaftsgesellschaft, zu deren Tätigkeit auch das Verlegen von Büchern gehört, die Durchführung einer profitausgerichteten Tätigkeit (also einer Tätigkeit mit der Absicht, einen gewissen Profit zu erzielen) auf dem Markt ist allerdings ein Bestandteil der Definition der Wirtschaftsgesellschaft (Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften Art. 1 Ab s. 1). Das herausgegebene Buch zeigt, dass die Verfasserin ihr Recht auf die Reproduktion ihres Werkes in Druckform und das Recht des Vertriebs von Exemplaren des Urheberwerkes auf die beklagte Partei als Verleger übertragen hat. Die Entscheidung darüber, ob ein (unzulässiger) Eingriff in die Rechte der Kläger vorliegt, kann nicht vom erwarteten oder erzielten Profit aus dem Bücherverkauf abhängig sein und die Streitparteien behaupten auch nicht, dass die behauptete Verletzung in der Absicht der Profiterhöhung oder aus kommerziellen Gründen der beklagten Partei verursacht worden wäre.
Die zentrale Beschwerderüge richtet sich gegen die fehlerhafte Anwendung des Materialrechts. Diese Beurteilung erfordert jedoch die Beantwortung zweier Fragen, welche sich richtig auch das erstinstanzliche Gericht gestellt hat, und zwar:
1. ob mit der Veröffentlichung von Zitaten aus Briefen der Kläger ihr Recht des Briefgeheimnisses verletzt worden ist,
2. und wenn ja, ob der Eingriff in dieses Recht zulässig, also in einem Verhältnis mit dem Interesse der Öffentlichkeit auf Information gewesen ist (es geht um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Recht der beiden Kläger und dem öffentlichen Interesse) oder dem Recht der Verfasserin auf künstlerische kreative Arbeit, das in der Beschwerde erwähnt wird (der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Recht der Kläger und einem anderen Recht einer Einzelperson, das mit jenem Recht in Konflikt ist). Diese beiden Fragen können nicht völlig getrennt behandelt werden sondern in gegenseitiger Abhängigkeit vom Privatsphärengrad und vom Interesse der Öffentlichkeit bzw. von Rechten anderer Personen.
Die Verfassung garantiert in Art. 37 Abs. 1 das Geheimnis von Briefen und anderen Kommunikationen (dasselbe auch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, in der Folge EMRK, und der Internationale Pakt über Staatsbürger- und Menschenrechte, der vom erstinstanzlichen Urteil zitiert wird) als besondere Form (Kategorie) des Rechts auf Privatsphäre (Verfassung Art. 35). Das Briefgeheimnis gebührt sowohl dem Schreiber - Absender eines Briefes als auch seinem Empfänger. Das erstinstanzliche Gericht schlussfolgert in der Begründung richtig, dass im geschriebenen Wort die Persönlichkeit des Menschen zum Ausdruck kommt und dass sich der
Mensch in seiner schriftlichen Kommunikation dem jeweiligen Empfänger anpasst. Der Mensch habe das Recht auf freien Ausdruck im schriftlichen Wort, dieses Recht beinhalte jedoch auch das Recht, den Kreis der Personen zu bestimmen, für die dieses Wort gedacht ist - also bestimmt der Schreiber selber den Personenkreis der Empfänger eines Briefes. Schon aus diesen Gründen geht hervor, dass (auch) der Absender eines Briefes Subjekt des Briefgeheimnisses ist.
Offensichtlich pflichtet dem zumindest teilweise auch die Beschwerde bei, denn sie führt an, dass das Recht auf Kommunikationsprivatsphäre den Schutz des Interesses jedes Einzelnen darstellt, dass der Staat oder ein nicht berechtigter Dritter nicht Kenntnis vom Inhalt einer Mitteilung erlangt, welche der Einzelne über ein bestimmtes Kommunikationsmittel vermittelt, bzw. den Schutz des Interesses des Einzelnen, dass er die Kontrolle darüber hat, wem und in welchem Umfang, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen er eine bestimmte Mitteilung vermitteln wird. Allerdings fährt dann die Beschwerde unzutreffend fort, dass eine Verletzung der Kommunikationsprivatsphäre im konkreten Fall (nur) vorliegen würde, wenn die beklagte Partei die beiden Briefe beschlagnahmt oder abgefangen hätte oder wenn das die Verfasserin des Buches getan hätte. Das Recht kann nämlich nicht nur dann verletzt werden, wenn ein Dritter auf unzulässige Weise das Kommunikationsmittel - den Brief in Besitz bekommt und auf diese Weise Kenntnis vom Inhalt erlangt, sondern auch wenn der Inhalt eines Briefes ohne Genehmigung öffentlich veröffentlicht wird (in Druck, in einem Buch oder in einer anderen Weise so, dass er der Öffentlichkeit zugänglich wird), und er nicht für die Öffentlichkeit geschrieben worden ist (z. B. als offener Brief). Die Veröffentlichung ist im Prinzip nicht zulässig ohne die Genehmigung der betroffenen Person. Und wie bereits dargelegt worden ist, ist die betroffene Person in erster Linie der Absender, denn es ist in erster Linie er, dessen Persönlichkeit durch das geschriebene Wort zum Ausdruck kommt (natürlich ist es aber auch der Empfänger, wenn der Briefinhalt z.B. sein Privatleben betrifft oder wenn ein für ihn geschriebener Brief einer anderen Person in die Hände gerät). Die Berufung der beklagten Partei darauf, dass die Genehmigung der Empfängen erlangt worden ist, kann deshalb nach der Meinung des Beschwerdegerichts nicht relevant sein. Auch kann nicht der Behauptung beigepflichtet werden, dass der Absender nach dem Absenden des Schreibens das Risiko eingeht, dass der Empfänger über das Schreiben verfügt, denn der Brief werde zu seinem Eigentum. Der Besitz des Briefes gibt dem Empfänger nämlich nicht das Recht auf freie Verfügung in dem Sinne, dass er irgendjemanden über den Inhalt des Briefes informieren dürfte (indem er ihm den Brief zeigt, von seinem Inhalt erzählt usw.). Auch der Empfänger ist durch das Recht des Absenders auf Briefgeheimnis gebunden - um so mehr, je mehr es sich um einen persönlichen Brief handelt bzw. je mehr sich im Brief die Persönlichkeit des Absenders enthüllt.
Wie bereits erwähnt, würde das Verbot der Veröffentlichung eines Briefes nicht gelten im Fall, dass der Brief an die Öffentlichkeit gerichtet wäre. Zweifellos handelt es sich in der vorliegenden Angelegenheit nicht um einen solchen Fall. Erwähnt wurde aber auch, dass der Inhalt des Briefes wichtig ist. Je mehr der Inhalt des Briefes den Bereich des intimen, privaten Lebens der Einzelperson betrifft, desto höher ist der Grad des Schutzes und umgekehrt, je weniger er das private Leben des Einzelnen betrifft, desto niedriger ist die Schutzwürdigkeit, wenn es zur Kollision mit Interessen und Rechten anderer Einzelpersonen kommt. Das hat auch das erstinstanzliche Gericht richtig betont.
Der Inhalt der veröffentlichten Zitate aus den Briefen der Kläger ist nicht strittig und das erstinstanzliche Gericht fasst sie in seinem Urteil genau zusammen und schließt, dass es in diesen Zitaten nichts gibt, was zur Intimsphäre der Absender gehören würde, dass sie vielmehr Notizen über die Meinung der Absender über Vereinsangelegenheiten enthalten. Obwohl das Wirken von Vereinen laut dem Vereinsgesetz öffentlich ist, ist damit nicht gemeint, dass die gesamte Korrespondenz der Mitglieder an die Obleute der Öffentlichkeit zugänglich ist. Weil die beiden Kläger begründet erwarten konnten, dass der Inhalt der Briefe privat bleiben würde, wurde nach der Erwägung des erstinstanzlichen Gerichtes mit der Veröffentlichung ihrer Briefe im von der beklagten Partei herausgegebenen Buch ihr Verfassungsrecht auf das Briefgeheimnis verletzt.
Das Berufungsgericht geht mit dieser Erwägung nur teilweise konform. Zwischen den Streitparteien gab es keine Auseinandersetzung darüber, dass die Briefe an genau festgelegte Personen adressiert waren, ebenfalls nicht darüber, dass sie auf gewöhnlichem Papier ohne jedes Sonderkennzeichen geschrieben waren und dass es um Vereinsangelegenheiten geht. In diesem Teil pflichtet das Beschwerdegericht den Gründen des erstinstanzlichen Gerichtes bei, dass es sich nicht um Briefe handelt, die von den Absendern an die Empfänger als Vereinsobleute adressiert wären (eindeutig ist der Brief der Klägerin mit "Lieber Erik, lieber Hajnc" adressiert) und so für einen unbestimmten Personenkreis bzw. die Öffentlichkeit gedacht wären, was sie durch die Veröffentlichung im Buch geworden sind. Allerdings genügt diese Tatsache allein noch nicht für die Schlussfolgerung, dass es sich um einen
unzulässigen Eingriff in das Recht der Kläger auf das Briefgeheimnis als Form ihrer Privatsphäre handeln würde. Für so eine Schlussfolgerung muss nämlich die Privatsphäre einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit andererseits bestimmt werden, es ist also eine Beurteilung nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit auszuführen.
Bei der Bestimmung des Rechtes auf Privatsphäre beruft sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtes der RS Up-50/99. Darin heißt es unter anderem: "Die Privatsphäre wird von der modernen Rechtstheorie als jener Bereich der Einzelperson definiert, in den niemand ohne besondere gesetzliche Vollmacht eingreifen darf. Das Recht der Privatsphäre des Einzelnen stellt einen intimen eigenen Wirkungskreis her, in dem der Einzelne mit der Garantie des Staates selber entscheiden kann, welche Eingriffe er zulassen wird. Allerdings ist das Recht auf Privatsphäre kein absolutes Recht, es ist beschränkt durch den Schutz der Rechte und des Nutzens anderer und durch das Verhalten der Einzelperson in der Öffentlichkeit. Als Gesellschaftswesen, das ständig in Kontakt mit anderen Menschen kommt, kann es der Mensch nicht vermeiden, dass sich aus verschiedenen Ursachen und Beweggründen auch andere für ihn und sein Privatleben interessieren. Dabei könnte man den Bereich des Privatlebens des Einzelnen unterteilen: auf den Bereich des intimen und familiären Lebens, den Bereich des nicht in der Öffentlichkeit stattfindenden Privatlebens, den Bereich des Lebens des Einzelnen in der Öffentlichkeit. Allgemein gilt es, dass je weniger der Bereich des Privatlebens des Einzelnen intim ist, desto geringeren Rechtsschutz genießt er, wenn es zur Kollision mit den Interessen und Rechten anderer Personen kommt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre gilt es auch die typischen Merkmale des Subjekts, in dessen Rechte eingegriffen wird, zu berücksichtigen. Dabei führt die Rechtstheorie an, dass ohne Einwilligung des Betroffenen über das Privatleben von jenen Persönlichkeiten des zeitgenössischen Lebens geschrieben werden darf, an denen die Öffentlichkeit interessiert ist (s.g. absolute Personen aus dem öffentlichen Leben) oder Personen, an welchen die Öffentlichkeit nur in Zusammenhang mit einem konkreten Ereignis interessiert ist (s.g. relative Personen aus dem öffentlichen Leben), nicht jedoch von anderen Personen. Bei der Beschreibung von Lebensereignissen von absoluten und relativen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens darf ohne Einwilligung des Betroffenen in erster Linie das beschrieben werden, was für den Charakter, die Handlungen und das Denken dieser Menschen in Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Betätigung wesentlich ist. Aber auch bei diesen Personen ist ohne Einwilligung des Betroffenen keine Veröffentlichung von Dingen aus ihrem Intimleben zulässig. Besondere Regeln für die Auflösung der Kollision zwischen dem Recht auf Privatsphäre und der Freiheit der
Meinungsäußerung bzw. dem Recht auf künstlerische Kreativität gelten jedoch, wenn eine Person (in einem Gespräch oder in einem künstlerischen Werk) im Rahmen der Beschreibung des eigenen Lebens das Privatleben einer anderen Person enthüllt. Die freie Entfaltung der Einzelpersönlichkeit fordert nämlich, dass es dem Menschen nicht nur um die von allen anderen Lebewesen isolierte Existenz geht, es gilt der Einzelperson gerade wegen der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit (diese bildet die Grundlage für die Anerkennung aller Persönlichkeitsrechte des Einzelnen) eine aktive, extrovertierte Entwicklung zu ermöglichen. Dem Menschen als Gesellschaftswesen muss es ermöglicht werden, seine Meinungen nicht nur zu gestalten, sondern auch zu vermitteln (mündlich, schriftlich oder durch konkludente Taten) und sie in Kontakten mit anderen Personen auszubauen. Angesichts dieser Tatsache
muss ein Verfasser das Recht haben, unter Berücksichtigung der Beschränkungen bei der Beschreibung des Intimlebens des Einzelnen in seinem Werk Personen, mit denen er in Kontakt gekommen ist, und Ereignisse, welche er mit ihnen erlebt hat, ohne dafür ihre Einwilligung zu benötigen, in seinem Werk zu beschreiben (oder in einem sein Leben betreffenden Gespräch zu erwähnen). Dieses Recht steht ihm im Rahmen seiner Ausdrucksfreiheit bzw. seines künstlerischen Schaffens zu und zwar ungeachtet der Tatsache, ob es sich um eine Person aus dem öffentlichen Leben oder um irgendeine Einzelperson handelt."
Das Verfasserwerk von Alenka Auersperger behandelt das Leben der Gottscheer Deutschen in Slowenien. Es handelt sich teilweise um eine geschichtliche Darstellung, untermauert mit zahlreichen Dokumenten und Zeugenaussagen, teilweise um persönliche Anschauungen zu bestimmten vergangenen und halbvergangenen Geschehnissen im Gottscheerland und im Zusammenhang mit den Gottscheer Deutschen. Zu diesem Zweck hat die Verfasserin die Dokumentation in verschiedenen Archiven durchgesehen, hatte Gespräche mit zahlreichen Personen, sie verfolgte das aktuelle Geschehen in Slowenien und im Ausland über einen längeren Zeitraum, Zeitungsartikel usw., alle ihre Feststellungen hat sie entsprechend dokumentiert bzw. in den Anmerkungen genau geschrieben, wo und in welcher Weise sie bestimmte Angaben erhalten hat. Die Verfasserin veröffentlicht im angegebenen Werk Zitate aus Briefen der Kläger und beschreibt nicht die Kläger oder Ereignisse, bei denen sie mit ihnen in Kontakt gekommen ist. Es geht nicht darum, dass sie selbst im Rahmen der eigenen Beschreibung oder Wahrnehmung von Ereignissen Einzelheiten aus dem (persönlichen) Leben der Kläger enthüllen würde, was ein wesentliches Element des künstlerischen Schaffens darstellt, es geht um die wortwörtliche Abschrift des Inhalts der Klägerbriefe. So kann das Recht auf künstlerische Gestaltung nach Meinung des Beschwerdegerichts nur als Art und Weise der Präsentation des Inhalts der Briefe in Kollision mit dem behaupteten Recht der Kläger kommen, denn im behandelten Fall ist es nicht Schlüsselfrage, ob es um buchstäbliche Zitate von Teilen der Klägerbriefe geht oder um das Zusammenfassen ihres Inhalts. Die Schlüsselfrage ist nämlich die Kollision des Rechts der Verfasserin (zugleich
Journalistin) auf freie Meinungsäußerung und zugleich das diesem immanente Recht der Öffentlichkeit auf Information.
Allerdings geht aus dem oben zitierten Urteil des Verfassungsgerichtes hervor, dass bei der Beurteilung des Eingriffs in die Privatsphärenrechte auch die typischen Merkmale des Subjekts zu beurteilen sind, in dessen Rechte der Eingriff stattfindet. Und in diesem Zusammenhang gilt es der Beschwerde der beklagten Partei beizupflichten, dass die beiden Kläger als Vereinsfunktionäre (die Klägerin als Schriftführerin, der Kläger als Obmann) hinsichtlich der Aktivitäten des Vereins zweifellos als s.g. relative Personen aus dem öffentlichen Leben zu betrachten sind. Bei solchen Personen darf ohne die Genehmigung des Betroffenen in erster Linie das beschrieben werden, was notwendig ist für den Charakter, die Taten und die Gedankengänge dieser Personen im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen Wirken. Davon ausgehend darf also das beschrieben werden, was das Wirken der Kläger als
Vereinsamtsträger betrifft. Veröffentlicht werden darf also das, was das Wirken dieser Personen in der Öffentlichkeit betrifft, nicht jedoch das, was ihr privates oder Familienleben betrifft. Aus einer erneuten Beurteilung der veröffentlichten Zitate aus den Klägerbriefen in diesem Lichte geht hervor, dass sie ausschließlich die Tätigkeit von Vereinen betreffen, also gerade jene Lebens- und Wirkenssphäre der Kläger, durch die sie den Charakter einer relativen Person aus dem öffentlichen Leben erhalten.
Das bisher gesagte legte folgende Schlussfolgerungen nahe: die beiden Kläger sind relative Personen aus dem öffentlichen Leben; der Inhalt der Briefzitate bezieht sich auf das Gebiet des öffentlichen Wirkens der Kläger; die Briefe der Kläger waren nicht für einen breiteren Personenkreis gedacht. Das Recht des Briefgeheimnisses ist nicht absolut. So wie alle anderen Rechte ist es durch die Rechte von Anderen und in den von der Verfassung (Art. 15 Abs. 3) festgelegten Fällen beschränkt. So kann die Verteidigung der eigenen Rechte Vorrang haben vor dem Briefgeheimnis (z.B. die Verwendung von Briefen in Gerichtsverfahren, worum es sich in der von der Beschwerde erwähnten Sache handelt, nämlich den Case of Wille v. Liechtenstein des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, nicht jedoch im vorliegenden Fall). Mit der Verfassung ist auch das Recht auf Meinungsfreiheit garantiert, das auch das Recht der Öffentlichkeit auf Information umfasst über Ereignisse, für die sie ein berechtigtes Interesse hat, einschließlich des Rechtes auf die Entgegennahme, Vermittlung und Verbreitung von Nachrichten, Meinungen, Informationen und Ideen (Art. 39 der Verfassung, ebenfalls Art. 10 der EKMR). Auf dieses Recht beruft sich auch die beklagte Partei und betont in der Beschwerde ausdrücklich, dass das Interesse der Öffentlichkeit für die Tätigkeit des Vereins groß ist insbesondere wegen seines Einflusses auf die internationale Stellung von Slowenien in der Zeit nach der Erklärung der Selbstständigkeit und im Prozess der Eingliederung in die Europäische Union und andere europäische Zusammenschlüsse (Europarat, NATO usw., was aus der Veröffentlichung der beklagten Partei hervorgeht). in der Suche nach dem Gleichgewicht zwischen diesen beiden verfassungsmäßig zugesicherten Rechten hat das erstinstanzliche Gericht einerseits erwähnt, "dass die Verletzung der Verfassungsrechte der Kläger nicht erheblich gewesen ist, weil die Briefe keine sehr
persönlichen, intimen Dinge enthielten und also an der Grenze der verfassungsmäßig geschützten Privatsphäre waren", andererseits jedoch, "dass die behauptete Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit auch an der Grenze des Verfassungsschutzes bleibt, denn die strittigen Zitate berühren die Tätigkeit von Vereinen... In diesem Fall geht es nicht um einen Verein, der den Status eines Vereins im öffentlichen Interesse hätte, der einem Verein laut Vereingesetz zugebilligt wird, wenn seine Tätigkeit über die Interessen seiner Mitglieder hinausgeht (also ein breiteres Interesse)." Das erstinstanzliche Gericht schlussfolgerte weiter,"dass kein so starkes Interesse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Information über die Zitate der beiden Briefe gegeben war, das einen solchen Eingriff in die Privatsphäre der Kläger begründet hätte, denn die Verfasserin hätte diesen Eingriff vermeiden und die beiden Kläger einfach fragen können, ob sie die Veröffentlichung der Briefe genehmigen, was sie jedoch nicht getan hat...", und die Briefzitate "nach Meinung des Gerichtes nicht wesentlich sind für den ganzheitlichen Charakter und Inhalt des Buches, denn die Verfasserin hätte Interviews mit den Empfängern der beiden Briefe machen und dann die Gespräche (subjektiv) in ihr Buch aufnehmen können."
Diesen Gründen kann das Beschwerdegericht nicht beipflichten. Wenn die Veröffentlichung eines Briefes verboten ist, weil sie die Verletzung des Briefgeheimnisses darstellt, heißt das, dass auch eine Zusammenfassung seines Inhalts nicht zulässig ist (nicht zuletzt macht die klagende Partei mit dem Klageantrag auch das Verbot der Zusammenfassung des Inhalts der Klägerbriefe in irgendeiner Veröffentlichung der beklagten Partei geltend). Eine Verletzung des Briefgeheimnisses stellt nämlich nicht nur ein Zitat (eine wortwörtliche Angabe von Worten) aus Briefen dar, sondern auch die Zusammenfassung des Inhalts von Briefen. Das Wesen des Briefgeheimnisses liegt immerhin in der Geheimhaltung des Inhalts. Die Verfassung spricht von dem Geheimnis von Briefen und anderen Kommunikationsmitteln (Art. 37) - oder breiter gesehen, des Inhalts von dem, was mit einem bestimmten
Kommunikationsmittel vermittelt wird. Obwohl das zutrifft, was ausführlich vom erstinstanzlichen Gericht angegeben wurde und was auch in dieser Begründung bereits erwähnt worden ist, dass durch das geschriebene Wort auch die Persönlichkeit des Verfassers zum Ausdruck kommt, kann das doch nicht völlig mit dem Recht auf die Stimme gleichgesetzt werden, wie das vom erstinstanzlichen Gericht gemacht wurde (obwohl es angeführt hat, dass es das, was als Recht gilt, sinngemäß auf den Bereich der geschriebenen Kommunikation übertragen hat). In der gesprochenen Kommunikation kommt in viel höherem Maße die Persönlichkeit einer bestimmten Person zum Ausdruck, denn die mündliche Kommunikation fordert eine sofortige Reaktion, die sofortige Beantwortung der Aussage des Gesprächspartners und deshalb in geringerem Maße eine überlegte und kontrollierte Ausdrucksweise und in viel höherem Maße eine instinktive und auch emotionelle Reaktion. Die Betrachtung der in der hier behandelten Veröffentlichung veröffentlichten Zitate aus Klägerbriefen ergibt allerdings, dass darin die Persönlichkeit der Kläger nicht in der Schreibweise zum Ausdruck kommt, sondern höchstens im Formulieren von Ansichten, wie die beiden Vereine, zu denen die Gottscheer Deutschen zusammengeschlossen sind, wirken bzw. wirken sollten. Also geht es wieder um jenes Wirken, wegen dem sich die Kläger als relative Personen des öffentlichen Lebens definieren. Das weist aber nach Meinung des Gerichts im konkreten Fall auf eine fälschliche Gleichsetzung des Rechtes auf die Stimme mit dem Briefgeheimnis hin.
Ferner bestimmt das Beschwerdegericht als irrtümlich den Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts, dass sich deshalb, weil den die Gottscheer Deutschen vereinigenden Vereinen nicht der Status eines Vereins im öffentlichen Interesse verliehen worden ist (also ihr Wirken nicht über die Interessen ihrer Mitglieder hinausgeht – Vereinsgesetz Art. 2 Abs. 2) auch die behauptete Verletzung der Meinungsfreiheit auf der Grenze des Verfassungsschutzes bewegt. Aufgrund des genannten schlussfolgerte das erstinstanzliche Gericht offensichtlich, dass das Interesse der Öffentlichkeit nicht einen Eingriff in das Recht der Kläger auf das Briefgeheimnis begründen kann. Das Interesse der Öffentlichkeit ist vom erstinstanzlichen Gericht nicht ausdrücklich definiert worden, allerdings geht es aus jenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hervor, welche der Aussage der als Zeugin verhörten Verfasserin
Alenka Auersperger folgen. Daraus geht hervor, dass im behandelten Fall das Interesse der Öffentlichkeit als Interesse zu definieren ist, zu erfahren, wofür die beiden Vereine in der Zeit nach der Erklärung der slowenischen Selbstständigkeit und zu Beginn seines Beitrittprozesses zu europäischen Zusammenschlüssen eingetreten sind - diese Tatsachen sind allgemein bekannt und stellen heute bereits vergangene Ereignisse dar. Zweifellos noch frisch und allen bekannt sind jedoch die Ereignisse anlässlich des Eu-Beitrittsprozesses von Slowenien und die damals ausgedrückten Forderungen und Bedingungen bestimmter inländischer und ausländischer Personen, Einrichtungen und auch Staaten hinsichtlich der Außerkraftsetzung der AVNOJ-Beschlüsse (gleichzeitig mit der Außerkraftsetzung der Beneš-Dekrete), der Rückgabe des Eigentums an bestimmte Personen - auch diejenigen, die dazu nach der damaligen (und jetzigen) Gesetzgebung über die Wiedergutmachung von Unrecht dazu nicht berechtigt sind - und auch hinsichtlich einer dritten Minderheit in Slowenien. Es geht um Fragen, die für Slowenien wichtig waren, obwohl sie gerade für die Mitglieder des Vereins am aktuellsten gewesen sind. Deshalb war die Öffentlichkeit in jener Zeit daran zweifellos interessiert und hat auch heute das Recht, in einem solchen geschichtlich rückblickenden Verfasserwerk, wie das behandelte Werk eins ist, in geeigneter Weise von solchem Wirken bzw. solchen Aktivitäten zu erfahren. Da die Zitate aus den Briefen gerade diese Fragen betreffen und da es sich um Briefe von Amtsträgern eines Vereines geht, in denen sie nicht nur ihre persönliche Ansicht hinsichtlich des Wirkens und der Ziele des Vereines, sondern das auch nach außen hin spürbare Wirken darstellen (das geht nicht zuletzt aus den Aussagen von Erik Krisch und Dušan Kolnik hervor, die beide als Empfänger der Briefe davon ausgegangen sind, dass es sich um an den Obmann eines Vereines gerichtete Briefe handelt, die sie als
solche auch empfangen haben, aber auch aus dem Buch selbst) geht das Beschwerdegericht davon aus, dass durch die Veröffentlichung des Inhalts dieses Teils der Briefe, welche sich auf damals aktuelle Ereignisse in Slowenien beziehen, das Recht der Kläger auf das Briefgeheimnis nicht verletzt worden ist. Die Art der Veröffentlichung (Zitate mit der Angabe der Quelle bzw. der entsprechenden Urkunde und nicht etwa nur eine Zusammenfassung des Briefinhalts) entspricht allerdings dem Konzept der Verfasserin des Buches bei der Darstellung von Einzelereignissen im gesamten urheberrechtlichen Werk.
Bezugnehmend auf das Gesagte geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das materielle Recht vom erstinstanzlichen Gericht irrtümlich angewandt worden ist. Deshalb wurde der Beschwerde der beklagten Partei stattgegeben und das angefochtene Urteil auf Grund des ZPO Art. 358 Z. 4 in dem Sinne geändert, dass der Klageantrag auch in jenem Teil zurückgewiesen wurde, in dem ihm das erstinstanzliche Gericht stattgegeben hat.
Wenn das Gericht eine Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, abändert, entscheidet es über die Kosten des gesamten Verfahrens (ZPO Art. 165). In diesem Sinne hat das Beschwerdegericht der beklagten Partei alle ihre notwendigen Klagekosten anerkannt, welche nach dem Grundsatz des Verfahrenserfolges (ZPO Art. 154 Abs. 1) von der klagenden Partei zu erstatten sind. Diese Kosten stellen dar die Kosten der Klagebeantwortung (400 Anwaltspunkte), die Gerichtstaxe für die Klageanwort (11.000,00 SIT), Kosten der Vertretung in der Verhandlung am 14. 2. 2005 (400 Punkte + 100 Punkte für die Dauer), die Aufsetzung der Beschwerde (500 Punkte), die Beschwerdetaxe (44.000,00 SIT), 2 % Materialkosten und 20 % Mwst. Notwendige Kosten stellen dagegen nicht die Kosten für die Einrede und die entsprechende Taxe dar, denn mit diesem Rechtsmittel hatte
die beklagte Partei keinen Erfolg, auch nicht die Kosten der Beratung mit der Partei, denn diese Kosten sind bereits in der Zuerkennung der Kosten für die Leistung beinhaltet, wegen der die Beratung notwendig gewesen ist (Aufsetzen der Klagebeantwortung und Beschwerde).
Höheres Gericht in Ljubljana
am 7. 8. 2005
Senatsvorsitzende
Darja Macek, m.p.
Oberste Staatsanwaltschaft
AZ.: Ktz 60/05-5-AF/ji
Datum: 2. 11. 2005
Betreff: Antrag zur Einreichung einer Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes
Ich teile Ihnen mit, dass ich aufgrund ihres Antrags vom 21. 9. 2005 eine Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien am 2. 11. 2005 eingereicht habe gegen das Urteil des Höheren Gerichtes in Ljubljana I Kp 1050/2004 vom 9. 3. 2005 und gegen das Urteil des Bezirksgerichtes in Ljubljana, I K 578/2001 vom 20. 4. 2004 in der Strafsache gegen die besch. Auersperger Alenka, wegen einer Straftat nach Art. 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Hochachtungsvoll
Andrej Ferlinc
Oberster Staatsanwalt
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